Diese Kosten fallen für unsere Beauftragung an

 

Für die Beauftragung eines Inkassounternehmens fallen für den Auftraggeber Kosten in Form von Inkassovergütung und Auslagen an.

 

Die anfallende Inkassovergütung richtet sich nach § 4 Abs. 1 RDGEG i.V.m. § 13 d Abs. 1 RDG und ist abhängig von der Höhe der zum Einzug übergebenen Forderung sowie den jeweils durchgeführten Maßnahmen.

 

Diese Kosten muss der Schuldner als sogenannte Verzugskosten dem Gläubiger erstatten, d.h. die anfallenden Inkassokosten werden Ihrer Forderung hinzugerechnet und sodann der Gesamtbetrag beim Schuldner geltend gemacht.

 

Sie müssen bei uns keine Vorauszahlung auf die anfallende Inkassovergütung leisten!

 

Außerdem kennen wir als erfahrener Inkassodienstleister die Sorge der Gläubiger um hohe Kostenrechnungen im Falle der Uneinbringlichkeit der Forderung.

 

Daher zahlen unsere Kunden im Nichterfolgsfall (Vermögenslosigkeit des Schuldners z.B. Insolvenz) lediglich eine Negativpauschale in Höhe von Euro 49,00 als Bearbeitungsvergütung sowie die angefallenen Auslagen (z.B. Gerichtsvollzieherkosten).